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   BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09   

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https://dejure.org/2011,1565
BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09 (https://dejure.org/2011,1565)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - I ZR 122/09 (https://dejure.org/2011,1565)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 (https://dejure.org/2011,1565)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 79 Abs 2 ZPO, § 9 ZVG, § 71 Abs 2 ZVG, Art 12 Abs 1 GG
    Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 79; ZVG §§ 9, 71
    Keine Vertretung des Vollstreckungsgläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren durch Immobilienmakler

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen des Vertretungsverbots eines Immobilienmaklers zur Vertretung eines Gläubigers in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren auf die Befugnis zur Vertretung eines Bieters

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Unzulässigkeit des Maklers als Vertreter eines Gläubigers i.S.d. § 9 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 79 Abs. 2; ZVG §§ 9, 71 Abs. 2
    Ausschluss von Immobilienmaklern als Gläubigervertreter im ZV-Verfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Immobilienmakler als Vertreter im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren; Vertretung von Bietern; Zwangsversteigerung; Rechtsdienstleistungsgesetz; Wettbewerbsverstoß; unlauterer Wettbewerb; Vertretungsbefugnis

  • rewis.io

    Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

  • BRAK-Mitteilungen

    Unzulässige Tätigkeit des Maklers im Zwangsversteigerungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 79 Abs. 2; ZVG § 9; ZVG § 71 Abs. 2
    Auswirkungen des Vertretungsverbots eines Immobilienmaklers zur Vertretung eines Gläubigers in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren auf die Befugnis zur Vertretung eines Bieters

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung: Keine Gläubiger-Vertretungsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Vertretung durch Immobilienmakler im Zwangsversteigerungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertretung durch Immobilienmakler im Zwangsversteigerungsverfahren? (IMR 2011, 166)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 929
  • MDR 2011, 387
  • GRUR 2011, 352
  • WM 2011, 461
  • Rpfleger 2011, 339
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    (1) Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind allerdings nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 94, 372, 390; 101, 331, 347; 117, 163, 182).

    Zudem müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301, 313; 101, 331, 347; 117, 163, 182).

    (2) Als übergeordnete Gemeinwohlziele sind der Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und eine funktionierende Rechtspflege anerkannt (vgl. BVerfGE 108, 150, 161 f.; 117, 163, 182).

    Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BVerfGE 100, 313, 373; 103, 293, 307; 117, 163, 188 f.).

    Auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weitergehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216, 219; 117, 163, 189).

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1, 51; 117, 163, 192 f.).

    Um dies beurteilen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277, 327; 117, 163, 193).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    (1) Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind allerdings nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 94, 372, 390; 101, 331, 347; 117, 163, 182).

    Zudem müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301, 313; 101, 331, 347; 117, 163, 182).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06

    Finanz-Sanierung

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.6a).

    Die Vertretungsbeschränkung im Zivilprozess dient vor allem auch der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (Begründung des Regierungsentwurfs zum Rechtsdienstleistungsgesetz, BT-Drucks. 16/3655 S. 66; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz-Sanierung).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    Gläubiger und Schuldner stehen, wenn etwa Streit über die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens herrscht, auch regelmäßig in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander, da sie zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 f.).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht für maßgeblich erachtet, dass das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im Versteigerungstermin typischerweise von gegenläufigen Interessen und daraus resultierenden Streitigkeiten geprägt wird (vgl. BGHZ 170, 378 Rn. 7 f.).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    Um dies beurteilen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277, 327; 117, 163, 193).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    (1) Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind allerdings nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 94, 372, 390; 101, 331, 347; 117, 163, 182).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    Voraussetzung hierfür ist, dass das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1, 51; 117, 163, 192 f.).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (BVerfGE 100, 313, 373; 103, 293, 307; 117, 163, 188 f.).
  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    Auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weitergehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 216, 219; 117, 163, 189).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
    Eine solche liegt vor, wenn der Eingriff nicht einen selbständigen Beruf, sondern lediglich Tätigkeiten betrifft, die als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (vgl. BVerfGE 68, 272, 281; 75, 246, 274).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 98/05

    Zulässigkeit eines Gebots unter der Hälfte des Grundstückswerts in der

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 235/03

    Anschriftenliste

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08

    Costa del Sol

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • RG, 30.03.1910 - V 318/09

    Anfechtung eines Zuschlagsbeschlusses

  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21

    Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer - Wettbewerbswidrige

    Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (zur Vorgängervorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren) und ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

    Insgesamt hat sich der Gesetzgeber gerade nicht an Einzelfällen orientiert, sondern hat der Gesetzesfassung in sachgerechter Weise eine generalisierende Wertung und typisierende Betrachtung zugrunde gelegt (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 25] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    d) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gebietet es auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht, der Beklagten eine Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO zuzubilligen (zur Berufsgruppe der Immobilienmakler vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 28 bis 40] - Makler als Vertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren, sowie nachfolgend BVerfG, WM 2011, 989 [juris Rn. 2]).

    Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO dient dem Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung und der funktionierenden Rechtspflege und damit übergeordneten Gemeinwohlzielen (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 32 f.] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren, mwN sowie nachfolgend BVerfG, WM 2011, 989 [juris Rn. 2]).

    (2) Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis im Parteiprozess ist zur Erreichung der mit § 79 Abs. 2 ZPO angestrebten legitimen Ziele zudem geeignet und mangels eines anderen, gleich wirksamen, aber die Berufsausübungsfreiheit weniger einschränkenden Mittels auch erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 34 bis 37] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    (3) Die Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist außerdem angemessen, weil eine Abwägung des Maßes ihrer Belastung mit den durch § 79 Abs. 2 ZPO geschützten Gemeinwohlbelangen ergibt, dass der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten verhältnismäßig ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 38] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Demgegenüber sind die mit § 79 Abs. 2 ZPO verfolgten Interessen des Gemeinwohls - insbesondere mit Blick auf den Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung - derart gewichtig, dass sie die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit zu begründen vermögen (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 40] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Dabei hat er sich in sachgerechter Weise von der allgemeinen Erfahrung leiten lassen, dass die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens am besten durch Personen gesichert wird, die - wie es etwa bei Rechtsanwälten der Fall ist - ganz allgemein nach Ausbildung und Berufserfahrung eine grundlegende Gewähr für eine sach- und verfahrenskundige Begleitung in einem gerichtlichen Verfahren bieten und die darüber hinaus verpflichtet sind, sich angemessen gegen Berufshaftpflichtrisiken zu versichern (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 25] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Das Vorhandensein von im Einzelfall möglicherweise für den in Rede stehenden Prozess relevanten praktischen Kenntnissen und Erfahrungen eines nicht unter die in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Personen fallenden Vertreters bedeutet nicht stets, dass seine Berufsgruppe auch generell die für eine sachgerechte Wahrnehmung und Vertretung der Partei im Prozess notwendigen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 35] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vertretungsbefugnis aus § 79 Abs. 2 ZPO ein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG verfolgbare unlautere Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG darstellt (vgl. BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17 bis 44] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

    Zudem muss die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur, BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rn. 15 = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren, mwN).
  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09

    Original Kanchipur

    Zudem muss die Handlung auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 Rn. 15 = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren, mwN).
  • BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18

    Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen

    Auf den Umstand, dass der Begriff "Partei" im zweiten Abschnitt des Achten Buches der Zivilprozessordnung nicht verwendet wird, kommt es angesichts der Systematik des Gesetzes nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929 Rn. 21 = GRUR 2011, 352 = WRP 2011, 463 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren; BGH, WM 2012, 269 Rn. 11).
  • OLG Hamburg, 30.08.2012 - 3 U 152/10

    Wettbewerbsverstoß: Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Nichtanwalt

    § 79 Abs. 2 ZPO ist Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, weil diese Norm nicht nur der Ordnung des gerichtlichen Verfahrens, sondern auch der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei dient (BGH GRUR 2011, 352 Rn. 17 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

    § 138 Abs. 1 ZPO ist in gleicher Weise eine das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG wie § 79 Abs. 2 ZPO (hierzu s.o.), denn die Vertretungsbeschränkung dient auch im Strafverfahren vor allem auch der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei (vgl. - zu § 79 Abs. 2 ZPO - BGH GRUR 2011, 352 Rn. 17 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).

  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 17.14

    Abgabenangelegenheiten; Abgabenbegriff; Beitragsstreitigkeiten; Bevollmächtigung;

    Die Einschränkung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugten Personen dient - wie vergleichbare Regelungen in anderen Prozessordnungen - einerseits der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Parteien im gerichtlichen Verfahren und andererseits der Ordnung des Prozesses (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 - NJW 2011, 929 Rn. 23 zu § 79 Abs. 2 ZPO; BT-Drs. 16/3655 S. 34; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2010 - 1 BvR 1632/10 - NJW 2010, 3291 Rn. 12 zu § 10 Abs. 2 und 3 FamFG).
  • BGH, 04.05.2022 - VII ZB 18/18

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag

    Nach allgemeiner Meinung gelten für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO neben den spezifischen Verfahrensvorschriften die allgemeinen prozessualen Regelungen der §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09 Rn. 21, NJW 2011, 929), also auch die Regelungen über die Vertretung nach §§ 78 ff. ZPO.
  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 24/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Rückwirkende Genehmigung eines vom vollmachtlosen

    a) Die allgemeinen Vorschriften über Prozessbevollmächtigte (§§ 78 ff. ZPO) gelten, soweit sich nicht aus dem Zwangsversteigerungsgesetz etwas anderes ergibt, sinngemäß auch im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 931 Rn. 21; Stöber, ZVG, 20. Aufl., Einl. Rn. 50).

    bb) Anders liegt es zwar, wenn das Vollstreckungsgericht die Vollmacht nicht prüfen musste, weil - wie hier - ein Rechtsanwalt für einen Verfahrensbeteiligten aufgetreten und ein Mangel seiner Vollmacht nicht gerügt worden ist (§ 89 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO; anders bei Vertretung eines Bieters: vgl. § 71 Abs. 2 ZVG sowie BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 930 Rn. 14).

    aa) Eine Sonderregelung sieht das Gesetz nur für die Vertretung des Bieters vor (§ 71 Abs. 2 ZVG); danach muss die Vertretungsmacht für einen Bieter - und zwar auch dann, wenn dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 930 Rn. 14) - im Termin durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen werden.

  • AG Bad Segeberg, 13.06.2013 - 6 M 430/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vertretungsbefugnis eines Privatrechtssubjekts für

    Außer für das Erkenntnisverfahren gilt § 79 Abs. 2 ZPO nach allgemeiner Meinung auch für die Verfahren der Zwangsvollstreckung vor dem Vollstreckungsgericht (s. hierzu AG Nürtingen, Beschl. v. 09.06.2009 - 1 M 1611/09, juris Rn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 79 Rn. 2; für das Zwangsversteigerungsverfahren s. BGH, Urt. v. 20.01.2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, juris Rn. 19-25).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 6 U 51/14

    Unerlaubte unentgeltliche Rechtsberatung durch einen Verband

    Die Vertretungsbeschränkung im Zivilprozess dient vor allem der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (BGH GRUR 2011, 352 Rn. 17 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren).
  • BGH, 29.06.2022 - VII ZB 14/19

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Vertretungsmangels; konstitutive

  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 96/10

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur

  • LG Düsseldorf, 26.11.2015 - 14c O 137/15

    Einreichung eines Bestellungsschriftsatzes eines Kfz-Haftpflichtversicherers in

  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 70/21
  • LG Düsseldorf, 26.11.2015 - 14c 0 137/15
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2528
BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07 (https://dejure.org/2011,2528)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2011 - IX ZR 13/07 (https://dejure.org/2011,2528)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07 (https://dejure.org/2011,2528)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 AnfG, § 1142 BGB
    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AnfG § 11 Abs. 1 S. 1; BGB § 1142
    Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei beabsichtigter Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags

  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis i.R.d. Abwendung des Bereitstellungsanspruchs gemäß § 11 Anfechtungsgesetz (AnfG)

  • grundeigentum-verlag.de

    Gläubigeranfechtung; Bereitstellungsanspruch; Anwendungsbefugnis; Einlösungsbetrag; Beweislast; Zwangsvollstreckung

  • rewis.io

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags

  • rechtsportal.de

    Darlegungslast und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis i.R.d. Abwendung des Bereitstellungsanspruchs gemäß § 11 AnfG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Abwehr des Bereitstellungsanspruch in Zwangsversteigerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 451
  • ZIP 2011, 440
  • MDR 2011, 387
  • NZI 2011, 144
  • WM 2011, 365
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es bei den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1996 (IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen.

    Das angemessene Befriedigungsangebot würde sich jedenfalls bei anfechtungsrechtlich begründeter Entstehung der Zwangssicherungshypothek auf das Maß ihrer Wertdeckung als dem Umfang der Gläubigerbenachteiligung beschränken, deren Folgenbeseitigung die Anfechtung bezweckt (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 4.; Raebel, Festschrift für Ganter, 2010, S. 339, 347 f).

    Das ebenfalls prüfungsbedürftige (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Bruchteilszwangsverwaltung ist bisher nicht erkennbar.

  • BGH, 20.02.1980 - VIII ZR 48/79
    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Das gelte insbesondere, wenn ein Erlös der Zwangsversteigerung über dem festgestellten Verkehrswert behauptet werde (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl. § 143 Rn. 86; in dem dort Fn. 396 zitierten Urteil des BGH vom 20. Februar 1980 - VIII ZR 48/79, NJW 1980, 1580, 1581 jedoch letztlich offen gelassen).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1980 (aaO S. 1581 unter 2.) kann nicht abgeleitet werden, dass der Vollstreckungsgläubiger oder Anfechtungskläger jedenfalls Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen hervorgeht, dass in der Zwangsversteigerung mit Geboten zu rechnen sei, die den Verkehrswert abzüglich bestehen bleibender Belastungen übersteigen.

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Die Zurückverweisung gibt der Beklagten nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein weiteres Sachverständigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten festgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 a.E.).

    Geprüft werden muss, welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO).

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Die anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung der Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben Zwangsversteigerungserlös (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 217 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 12).

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der von der Revisionserwiderung vertretene Standpunkt, die Klägerin könne sich auch eine Zwangssicherungshypothek am fiktiven Grundstücksbruchteil des Vollstreckungsschuldners eintragen lassen (vgl. dazu BGHZ 90, 207, 213 f), das Ergebnis für die Klägerin nicht verbessert.

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 245/06

    Wahrung der Anfechtungsfrist durch Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Die anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung der Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben Zwangsversteigerungserlös (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 217 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 12).
  • BGH, 28.09.1989 - V ZB 17/88

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines "zuletzt zu zahlenden

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Die Beklagte beruft sich in erheblicher Weise auf ihre Befugnis, den pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch (vgl. § 1147 BGB) des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch Zahlung eines Geldbetrags entsprechend § 1142 BGB abzulösen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (zur Einlösungsbefugnis des Anfechtungsgegners vgl. Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. 1938, § 7 AnfG Anm. 5; Huber, AnfG 10. Aufl. § 11 Rn. 10; zum Zweck des § 1142 BGB vgl. BGHZ 108, 372, 378 f).
  • BGH, 04.07.2013 - IX ZR 229/12

    Insolvenzanfechtung: Rückzahlung zurückgewährter Gesellschafterdarlehen an die

    Von der Zweckbestimmung her hätte es sich damit um eine vorweggenommene Befriedigung eines individuellen Rückgewähranspruchs gehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 19; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, WM 2011, 365 Rn. 12; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 184; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 178; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl. § 129 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 129).

    Für die nachträgliche Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, aaO).

  • BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17

    Anfechtung einer Grundstücksübertragung: Einwand der wertausschöpfenden Belastung

    Die Frage, ob unter Berücksichtigung der festgestellten Grundstücksbelastungen und der Höhe ihrer Valutierung in dem nach dem Anfechtungstatbestand maßgeblichen Zeitpunkt (Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) bei einer Zwangsversteigerung ein an den Kläger auszukehrender Erlös zu erwarten war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 46), kann nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene unbebaute Grundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten feststellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 aE; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, WM 2011, 365 Rn. 5).
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 299/16

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung einer

    Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um abschließende Feststellungen zu treffen, ob die Beklagte, die insoweit die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, ZIP 2011, 440 Rn. 12), den empfangenen Bargeldbetrag tatsächlich dem Schuldner in Höhe von 16.500 EUR zurückgewährt hat.
  • BGH, 19.01.2012 - V ZR 141/11

    Sachmangel eines gekauften Hausgrundstücks wegen Wohnflächenabweichung:

    Von diesem Ansatzpunkt aus hätte das Berufungsgericht dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Beweisantritt auf Einholung einer (amtlichen) Auskunft der Architektenkammer, die ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer Verkehrssitte ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63, NJW 1966, 502, 503 zur Ermittlung von Handelsbräuchen), nachgehen müssen und den unzulässigen Antrag auf Einholung einer Auskunft eines Maklerverbands, der keine Behörde ist, erst nach einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO auf das zulässige Beweismittel (Beantragung eines Sachverständigengutachtens, vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, NJW-RR 2011, 451) zurückweisen dürfen.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 10.08.2010 - 8 UF 121/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17846
OLG Naumburg, 10.08.2010 - 8 UF 121/10 (https://dejure.org/2010,17846)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.08.2010 - 8 UF 121/10 (https://dejure.org/2010,17846)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10. August 2010 - 8 UF 121/10 (https://dejure.org/2010,17846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung bei Anwaltszwang

  • rechtsportal.de

    FamFG § 39
    Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung bei Anwaltszwang

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Frist verpasst: Fehlende Rechtsmittelbelehrung ist keine Ausrede für den Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 387
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 17 UF 13/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdebegründungsfrist: Anwaltsverschulden

    Auszug aus OLG Naumburg, 10.08.2010 - 8 UF 121/10
    Von einem anwaltlichen Interessenvertreter ist zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen kennt (vgl. OLG Stuttgart NJW 2010, 1978).
  • BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11

    Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des

    Dementsprechend geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 aaO; OLG Rostock FamRZ 2011, 986; OLG Naumburg MDR 2011, 387; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1691; Keidel aaO Rn. 37; Musielak/Borth, FamFG 2. Aufl. § 17 Rn. 3; Bahrenfuss, FamFG, § 17 Rn. 11; Prütting aaO Rn. 31 f.; Maurer, FamRZ 2009, 465, 467, 473; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO).
  • OLG Naumburg, 08.03.2017 - 4 WF 16/17

    Umgangsverfahren: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist der Beschwerde gegen

    Von einem anwaltlichen Interessenvertreter ist zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen kennt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 643; OLG Stuttgart NJW 2010, 1978; OLG Naumburg MDR 2011, 387).
  • OLG Rostock, 28.12.2010 - 10 UF 199/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine anwaltlich vertretene Partei bei

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die obligatorische Rechtsbehelfsbelehrung gänzlich fehlt oder unzureichend ist (BGH FamRZ 2010, 1425; OLG Naumburg Beschluss vom 10.08.2010 - 8 UF 121/10; OLG Schleswig Beschluss vom 28.06.2010 - 15 WF 198/10).
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